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Polemik um neuen CICIACS-Vorschlag

Fijáte 353 vom 15. Feb. 2006, Artikel 1, Seite 1

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Polemik um neuen CICIACS-Vorschlag

Eine zweite gravierende Änderung ist die Beschränkung des Aktionsradius der CICIACAS, indem die Ermittlungen auf die Strukturen begrenzt werden, die als verantwortlich für die Angriffe gegen eine Reihe von MenschenrechtsaktivistInnen und Justizangestellte gelten. Dabei bleibt das Dokument ungenau. Der ursprüngliche CICIACS-Text dagegen präzisierte vom ersten Moment an das Ersuchen, dass die Ermittlung bis auf die individuelle Ebene der Verantwortlichen führe und beschränkte die Ermittlung nicht auf die Illegalen Körperschaften und klandestinen Sicherheitsapparate (VGCIACSNF). Nun dürfen Verdächtige, gegen die die Institution ermittelt, also nicht namentlich im Abschlussbericht der Kommission stehen.

Auch wenn die Befugnis beibehalten wurde, dass die CICIACS ermitteln darf, belässt die explizite Nichterlaubnis, einen Strafprozess anzuführen bzw. vor der Staatsanwaltschaft das mögliche Begehen von Verbrechen anzuzeigen, die Kommission gefährlich nah in dem Stand einer VGWahrheitskommissionNF, da sie von Dritten abhängig ist. In diesem Passus des Dokuments gibt es ebenfalls inhaltliche Widersprüche. Auch wenn alle Aspekte im Zusammenhang mit der Teilnahme am Strafprozess als Nebenklägerin ursprünglich als verfassungskonform deklariert worden waren, wird nun just diese Teilnahme untergraben. Dies schränkt die Optionen für das Einreichen von Einsprüchen ein. Bevor die CICIACS nun als Nebenklägerin auftreten darf, muss sie belegen, dass es sich in dem bestimmten Fall auch wirklich um eine Verletzung der Menschenrechte handelt. Erfahrungsgemäss ist es ein Leichtes für die verteidigenden Anwälte, Organisationen mit diesem Status von dem Prozess auszuschliessen.

Die Eliminierung der Ermächtigung zur Ermittlungsverfahrensführung bzw. spezieller Nachforschungsberechtigungen, hat zur Folge, dass im Falle von rechtlichen Behinderungen im Ermittlungsprozess der CICIACS die Hände gebunden sind. Diese Befugnis hatte die UNO expressis verbis in ihrem fachlichen Gutachten beantragt und entsprach nicht dem ursprünglichen Antrag der Regierung Guatemalas.

Mit der Beschränkung der Verpflichtung seitens der Regierung zur Informationsweitergabe, wird die CICIACS in die gleiche Kategorie gesteckt wie die Historische Wahrheitskommission CEH. Als bestes Beispiel dafür dienen aktuell die Archive der VGNationalpolizeiNF (PN), die schriftlich vom Präsidenten der Republik negiert worden waren und heute mit all ihrem Inhalt ans Tageslicht kommen.

Gestrichen ist die Immunität für nationales CICIACS-Personal, was dessen Beteiligung einschränkt und damit ein grosses Risiko darstellt. Die Kommission bedarf nationalen Personals sowohl zur administrativen Unterstützung sowie für das Auftreten als Nebenklägerin, beschränkt das Gesetz diese Option doch auf guatemaltekische AnwältInnen.

Gestrichen ist die Verpflichtung, einen speziellen Kontakt innerhalb der Staatsanwaltschaft (VGMPNF) aufzubauen, über den die Verbindung gehalten wird, auch werden keine speziellen Abteilungen innerhalb des MP genannt. Gestrichen ist zudem die mögliche Anstellung von polizeilichem oder militärischem Personal als ExpertInnen. Somit wird der UNO nicht erlaubt, eine dieser Institutionen damit zu beauftragen, sich um die Sicherheit der CICIACS-Angehörigen zu kümmern, die aufgrund ihrer Arbeit in ständiger Gefahr sein werden. Und schliesslich ist auch die absolute Unabhängigkeit der Kommission verwässert, indem nun unerwähnt bleibt, dass sie keine Anweisungen weder von irgendeiner Regierung noch von anderer Quelle akzeptieren dürfe.

Die Öffnung des Verhandlungsprozesses wird zeigen, ob es möglich ist, einige der Zähne, die der CICIACS mit dem jetzigen Vorschlag gezogen wurden, wieder einzusetzen, denn, so das bildliche Resümee der AnalystInnen, was sie jetzt hat, ist eine schlecht sitzende Prothese, die beim ersten Schlag herausfällt.


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