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Der Staat muss seine Karten offenlegen

Fijáte 434 vom 06. Mai 2009, Artikel 4, Seite 4

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Der Staat muss seine Karten offenlegen

Knapp vier Minuten nach Inkrafttreten wurde indes die erste von insgesamt bislang drei Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz zum Informationszugang eingereicht, die letztlich jedoch alle bereits vom Verfassungsgericht zurückgewiesen wurden.

Für den im Menschenrechtsprokurat zuständigen Kommissionssekretär Juan Archila ist es nun das Wichtigste, die BürgerInnen dazu aufzufordern, ihre Rechte auf Information in Anspruch zu nehmen, denn, so Archila, in dem Masse, wie sie dieses nutzen, werden die Institutionen sich auch bemühen, das Gesetz in seinen Vorgaben zu erfüllen.

Und es ist just das Menschenrechtsprokurat (PDH), das - so analysiert die VGMyrna-Mack-StiftungNF ausführlich - mit dem Reglement des Auskunftsdienstes über VGMenschenrechtsverletzungenNF (SEREVIDH) das Gesetz zum Informationszugang untergräbt. In dieser Vorlage erläutert das Prokurat, wer unter welchen Umständen die Erlaubnis erhält, Einblick in das Historische Archiv der VGNationalpolizeiNF nehmen zu dürfen (siehe ¡Fijáte! 432). Im Zweifel entscheidet VGMenschenrechtsprokuratorNF VGSergio MoralesNF persönlich und nimmt sich zudem das Recht heraus, Personen, die sich den Verhaltensanordnungen nicht fügen, den weiteren Zugang zu den Akten zu verweigern.

Laut Reglement muss jede antragstellende Person ausführliche Informationen hinsichtlich ihres Interesses preisgeben, die die persönlichen Angaben im jetzt gültigen Informationszugangsgesetz weit überschreiten. Ausserdem werde der Einblick nur erlaubt, wenn die in den Dokumenten namentlich genannten Personen ihre Einwilligung dafür gegeben hätten. Alle anderen Namen würden unkenntlich gemacht. Die Myrna-Mack-Stiftung betrachtet dies als groben Verstoss gegen den Charakter des Archivs, das ja gerade dazu dasein sollte, die Identifizierung von AkteurInnen von Menschenrechtsverletzungen zu ermöglichen. Die Forderung, die in den Dokumenten genannten Personen um Autorisierung zu bitten sei insofern unsinnig, weil die InteressentInnen ja durch die Schwärzung gar nicht wissen, an wen sie sich richten müssen.

Die Stiftung hebt hervor, dass der Eigentumsanspruch des Prokurats auf das Historische Polizeiarchiv sich lediglich auf das hergestellte Material wie digitalisierte Dokumente und von den Dokumenten gemachte Fotos beziehen könne, aber auf keinen Fall auf den Inhalt dieser Akten, der ohne jegliche Einschränkung oder gar autoritäre Kontrolle der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden müsse. Das Prokurat verstosse also mit seinem Reglement klar gegen einige Artikel der VGVerfassungNF und des Informationsgesetzes.


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