Gerechtigkeit für Menschenrechtsverbrechen des erzwungenen Verschwindens
Fijáte 441 vom 12. August 2009, Artikel 3, Seite 3
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Gerechtigkeit für Menschenrechtsverbrechen des erzwungenen Verschwindens
Guatemala, 21. Juli. Das Der Prozess begann im Jahre 2005 (siehe ¡Fijáte! 406) und die Verteidigung des einzigen Beschuldigten erhob Einspruch aufgrund des Prinzips der Nichtrückwirkung laut Artikel 15 der Laut der Menschenrechtsorganisation Der Fall des Dorfes Chaotalum ist der erste in der Geschichte Guatemalas, in dem erzwungenes Verschwinden prozessiert wird und in dem man wirklich zu einem Urteil kommen wird. Mario Minera, Direktor von CALDH, bestätigt, dass es auch das erste Mal ist, dass das Verfassungsgericht eine Grundfrage klärt und die Dauerhaftigkeit des Verbrechens anerkennt.
Der permanente und andauernde Charakter des erzwungenen Verschwindens entspricht dem Artikel 201 TER des Strafgesetzbuches, der besagt die Strafverfolgung dieses Deliktes in die Gesetzgebung des Landes mit einzubeziehen - entsprechend der Interamerikanischen Konvention über erzwungenes Verschwinden (unterzeichnet von Guatemala im Jahr 2000), der Rechtssprechung des Laut Verfassungsgericht besteht die Straftat nicht nur in dem Moment in dem die Person entführt oder illegal verhaftet wird, sondern solange das Verschwundensein anhält, d.h. sie endet mit der Befreiung oder dem Tod der Person. Dies bedeutet, dass, wenn die Entführung oder Verhaftung bewiesen ist, nicht aber die Befreiung oder der Tod, das Verbrechen weiterhin anhält. Das ist auch der Grund, weshalb das Nichtrückwirkungsprinzip des Strafgesetzbuches nicht verletz wird, sondern, im Gegenteil, daraus eine gültige Regel macht. Durch den permanenten Charakter der Straftat und im Falle des Fortbestehens der Tat, ist es unwichtig, ob das Gesetz vor dem Beginn des Verbrechens verabschiedet wurde, oder aber in einem Moment, in dem das Verbrechen immer noch begangen wird, d.h. während der ganzen Zeit, in der man das Opfer nicht findet.
Im Fall der sechs verschwundenen Personen von Chaotalum, der sich vor der Ersten Rechtsinstanz befindet, erhoffen die KlägerInnen eine Verurteilung des Angeschuldigten, was jedoch nur einem minimalen Prozentsatz der 45000 Opfer erzwungenen Verschwindens Gerechtigkeit geben würde. Aber genau deshalb ist ein Urteil nötig, um eine Verpflichtung des Justizsystems zu schaffen, die den Tausenden von Familienangehörigen der Opfer Gerechtigkeit garantiert und die |
Chronologie des Falles Chaotalum, Gemeinde San Martín Jilotepeque, Department ChimaltenangoSeptember 1982 bis Oktober 1984: Illegale Verhaftung von sechs Personen durch Felipe Cusanero Coj, in einigen Fällen begleitet von Mitgliedern der Armee oder der Zivilpatrouille ( Antrag auf Information über den Aufenthalt der Verschwundenen im Militärstützpunkt von Choatalum von ihren Angehörigen. Ihnen wird aber jede Aussage verweigert. Stattdessen werden sie bedroht, um sie von der Suche abzubringen. 9. Juni 2003: Prozessauftakt am Gericht Erster Instanz. Aufgrund der Verweigerung von Information, entscheiden die Familienangehörigen in einer Gemeindeversammlung, den Fall vor die nationale Rechtsprechung zu tragen. Je einE AngehörigeR pro Familie des Opfers stellt sich als KlägerIn und als ZeugIn. 5. April 2005: Erste Aussage Felipe Cusaneros vor dem Richter der Esten Instanz. Mai 2006: Die Staatsanwaltschaft klagt Felipe Cusanero der Straftat des erzwungen Verschwindens an. Am 16. des Monats wird der Prozess eröffnet. Aufgrund der Beweisführung der KlägerInnen existieren genügend Beweise die bezeugen, das Cusanero verantwortlich ist und ein Urteil gerechtfertigt. 11. Juli 2006: Die Verteidigung präsentiert einen Einspruch wegen Verfassungswidrigkeit: Prinzip der Nichtrückwirkung und deshalb die Unanwendbarkeit des Artikel 201 TER des Strafgesetzbuchs, welcher im Jahre 1996 erzwungenes Verschwinden mit Zustimmung des Staates als Delikt festlegt. 2. August 2006: Das Gericht (Tribunal de Sentencia) weist den Einspruch als unberechtigt ab, woraufhin die Verteidigung sieben Tage später erneut Einspruch beim Verfassungsgericht erhebt, da das Gericht nicht die Grundfrage der Nichtrückwirkung gelöst habe. Das Gericht suspendiert daraufhin die für den 17. August 2006 vorgesehene Verhandlung, da das Verfassungsgericht vor der Weiterführung des Prozesses urteilen muss. 20. Juni 2007: Das Verfassungsgericht weist den Einspruch basierend auf Verfassungswidrigkeit zurück und das Gericht von Chimaltenango setzt den Termin für die öffentliche Anhörung auf den 10. März 2008 fest. Bei der Anhörung werden ZeugInnenaussagen gehört und die Verteidigung beruft sich erneut auf die Verfassungswidrigkeit des Artikels 201 TER, was aber wieder in diesem konkreten Fall vom Verfassungsgericht von Chimaltenango zurückgewiesen wird. 27. März 2008: Die Verteidigung erhebt erneut Einspruch, diesmal vor dem Verfassungsgericht, woraufhin der Prozess suspendiert wird. 7. Juli 2009: Das CC weist den Einspruch zurück und erklärt den Charakter des Deliktes des erzwungenen Verschwindens als permanent und dauerhaft. |
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